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Satzung und Vorstand des Vereins

Vorstand des Vereins

Gabriele Braun

1. Vorsitzende

Auswahl Freiwillige
Mitarbeit im AK Freiwillige

Jakob-Henle-Str. 28
37075 Göttingen
Tel.: (0551) 3 59 87
gabi.braun(at)cristovive.de

Hubertus Roland

Anfragen zu Spenden
Zuwendungsbestätigungen
Datenschutzbeauftragter

Neustadt 6
33034 Brakel
Tel.: (05272) 8702
hubertus.roland(at)cristovive.de

Susanne Müller

Kassiererin

susanne.mueller(at)cristovive.de

Agnes Bleile

agnes.bleile(at)cristovive.de

Katharina Geitner

Schriftführerin

Kontakt zu den ehemaligen Freiwilligen
katharina.geitner(at)cristovive.de

Ludwig Müller

Kontakt zu Partnerorganisationen
Mitarbeit Kirchen- und Katholikentage

Im Schellenacker 4
74862 Binau
Tel.: (06263) 1404
ludwig.mueller(at)cristovive.de 

Silvia Caspers

Mitarbeit im AK Freiwillige

Tel.: +43 629 210 937
silvia.caspers(at)cristovive.de

Johannes Landendinger

Kontakt zu Cristo Vive Bolivien

johannes.landendinger(at)cristovive.de

Rita Aengenendt

Organisation Kirchen- und Katholikentage

Schlousweg 46,
47638 Straelen-Herongen
rita.aengenendt(at)cristovive.de

Helmut Schnepf

Kontakt zu den Cristo-Vive-Berufsschulen

helmut.schnepf(at)gmx.de
Tel. mobil: +49 (0) 157 5913 7615

Karl Grüner

Öffentlichkeitsarbeit
Website
Informationsheft

Lautererstr. 7
83727 Schliersee
Tel.: (08026) 3879863
gruener(at)cristovive.de

Christoph Speck

Mitgliederdatenbank

christoph.speck(at)cristovive.de

Swantje Decker

Kontakt zu ehemaligen Freiwilligen
Mitorganisation der Jahrestreffen

swantje.decker(at)cristovive.de

Satzung des Vereins

Präambel

In Lateinamerika bestehen unter der Bezeichnung „Fundación Cristo Vive“ mehrere rechtlich selbständige und in den Ländern ihrer Tätigkeit juristisch anerkannte gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts, die sich, ausgehend von christlich-humanistischen Idealen, vor Ort für die Verbesserung der Lebensumstände armer Menschen, ihre individuelle Förderung und soziale Integration einsetzen.
Derartige Körperschaften gibt es derzeit in
Santiago de Chile/Region Metropolitana/Chile = „Fundación Cristo Vive Chile“ (vom chilenischen Staatspräsidenten als juristische Person anerkannt mittels Dekretes des chilenischen Justizministeriums Nr. 1231 vom 14.09.1990, am 20.11.1990 im Staatsanzeiger veröffentlicht),
Cochabamba/Bolivien = „Fundación Cristo Vive Bolivia“ (von der Präfektur des Departements
Cochabamba als juristische Person anerkannt mittels Resolution des Präfekten Nr. 359/99 vom
09.08.1999, am 14.01.2000 im Staatsanzeiger als Oberstes Dekret veröffentlicht),
Cusco/Peru = „Fundación Cristo Vive Peru“ (ist eine zivile, gemeinnützige Organisation ohne
Gewinnabsicht, gegründet in der Stadt Cusco am 8. September 2003, staatlich anerkannt und
behördlich öffentlich als juristische Person unter der Nr. 11020386 sowie mit der Steuer-Nr.
20527252670 eingeschrieben).
Bei ihrer Tätigkeit in Lateinamerika wird die „Fundación Cristo Vive“ durch eine Vielzahl europäischer Vereinigungen, informeller Gruppierungen und Einzelpersonen unterstützt. Der auf europäischer Ebene tätige, in Deutschland gegründete Verein „Cristo Vive Europa“ soll einerseits all diesen Unterstützern eine Plattform für den laufenden Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie gemeinsame Aktivitäten zur Bündelung der Kräfte bieten, andererseits die Kommunikation mit den vor Ort in Lateinamerika tätigen Gliederungen der „Fundación Cristo Vive“ pflegen und auf ideeller und materieller Ebene dazu beitragen,
deren Bestand dauerhaft zu sichern.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Cristo Vive Europa – Partner Lateinamerikas e. V.“. Er unterliegt deutschem Recht und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt unter dem Geschäftszeichen VR 20641 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist 85077 Manching (Deutschland).


§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, die Entwicklungshilfetätigkeit insbesondere der „Fundación Cristo Vive“ in Lateinamerika in den Bereichen
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens,
der Kinder-, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,
der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
der Rehabilitation von Suchtkranken,
der Einhaltung der Menschenrechte,
der Völkerverständigung und Förderung einer toleranten Gesinnung auf allen Gebieten der
Religion und Kultur finanziell und ideell zu fördern.
Er leistet hierzu Beiträge zur Errichtung und zum Unterhalt von
Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kinderhorten,
Bildungsstätten, Berufsausbildungszentren und Schülerwohnheimen,
Polikliniken, Gesundheitszentren und Zentren zur Behandlung von Suchtkranken,
Einrichtungen für alte und behinderte Menschen,
weiteren sozialen Diensten und
ferner zur Unterstützung von Personen und Familien in Notsituationen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
(2) Dieser Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
Entgegennahme von Geldspenden oder sonstigen Leistungen von dritter Seite zur Weiterleitung
und satzungsgemäßen Verwendung an die Körperschaften der „Fundación Cristo Vive“,
Zusammenarbeit mit sozialen, öffentlichen, privaten, staatlichen oder kirchlichen Trägern und Hilfswerken auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, um diese für eine projektbezogene Förderung und Zusammenarbeit zu gewinnen,
laufende Kontaktpflege zu den vor Ort in Südamerika tätigen Gliederungen und Mitarbeitern der „Fundación Cristo Vive“,
Koordination der Zusammenarbeit unter den europäischen Unterstützergruppen sowie die
Sicherstellung des Informationsflusses über die laufende Arbeit und die Projekte der „Fundación Cristo Vive“,
Information der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der „Fundación Cristo Vive“ und über besondere Probleme in sogenannten Schwellen- und Entwicklungsländern,
Weitergabe von Informationen und Herstellung von Kontakten zu Personen, die z. B. als Zivil-
dienstleistende, Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres oder sonstige Freiwillige in einer
der Einrichtungen der „Fundación Cristo Vive“ Dienste erbringen möchten (so genannte
„voluntarios“).


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt in gleicher Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, ferner kann der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften verleihen.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie eine sonstige Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
(3) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen oder anderweitigen Personenvereinigungen mit deren Auflösung,
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig,
durch Ausschluss aus dem Verein,
durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Beschluss vom Vorstand persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere auch den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ebenso sind sie berechtigt, die Einberufung einer Mitglie-
derversammlung zu fordern (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 2) und im Rahmen der  itgliederversammlung zu sprechen. Ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern ab Vollendung  des 16. Lebensjahres steht ferner das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen zu.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Zwecke des Vereins durch aktive Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen.
(3) Alle Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festlegt. Letzteres gilt auch für die Festlegung von Beitragsermäßigungen für bestimmte Mitgliedsgruppen (z. B. Schülerinnen und Schüler, Studierende).
(4) Mitglieder, die im Verein ein Amt übernommen haben, erhalten hierfür keine Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung. Eine Erstattung konkret nachgewiesener Auslagen ist nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses möglich.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen, ferner kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge in der Mitgliederversammlung auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. § 14 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; ebenso können Anträge auf Satzungsänderung nicht nachträglich als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Entscheidung zu beschlussfähig vorgelegten Punkten der Tagesordnung bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehend schriftlich dem Vorstand zuschicken. Der Inhalt solcher Mitteilungen wird vor dem Vorstand verlesen. Bezieht sich der Inhalt auf Tagesordnungspunkte, über die in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt wird, so darf der Inhalt vom Vorstand nicht weitergegeben werden, außer an den Versammlungsleiter zum Zwecke der Stimmenauszählung. Fristgerecht schriftlich eingegangene Stellungnahmen und
Abstimmungsvoten abwesender Mitglieder werden bei der Ergebnisfeststellung von Wahlen oder Abstimmungen wie diejenigen anwesender Mitglieder gewertet.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von dem Kassierer geleitet, im Falle des § 8 Absatz 6 von einem anderen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied.
(5) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch mittels schriftlicher Vollmacht, die spätestens zum Zeitpunkt der Abstimmung dem Vorstand oder dem Leiter der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur maximal 9 weitere Mitglieder vertreten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist im Falle der Stimmengleichheit ein zweiter und wenn nötig ein dritter Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die bei Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern auch ohne Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese Erleichterung der Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
die Entgegennahme, Diskussion und Beschlussfassung über die vom Vorstand erstellte Planung des Haushaltes und weitere absehbarer Arbeitsschwerpunkte für das kommende Geschäftsjahr,
den Erlass und etwaige Änderungen einer Mitgliedsbeitragsordnung
die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluss durch den Vorstand (§ 5 Absatz 5),
die Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Mitgliederversammlung von Seiten des
Vorstandes zur Entscheidung vorgelegt werden,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassierer,
mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (sog. Beisitzern).
Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis; im Innenverhältnis dürfen die Beisitzer hiervon jedoch nur Gebrauch machen, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassierer verhindert sind. Vorstehende Einschränkung im Innenverhältnis gilt jedoch nicht, soweit ein Beisitzer Geschäfte tätigt, die von ihm im Rahmen des ihm durch Vorstandsbeschluss übertragenen Aufgabenbereiches wahrzunehmen sind und die einen Wert von 5.000,- Euro je einzelnem Geschäft nicht überschreiten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und kann nur im Wege der Neuwahl eines Nachfolgers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es steht dem Vorstand frei, im Innenverhältnis verschiedene Geschäftsbereiche zu schaffen und diese einzelnen Vorstandsmitgliedern verantwortlich zu übertragen. Ferner kann sich der Vorstand mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben und darin die Modalitäten seiner Arbeit regeln, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen wurde.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Dies geschieht grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Kassierer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche und schriftliche Einladung der Vorstandsmitglieder einberuft und leitet.
Mit dieser Einladung muss der Tagungsort und soll auch die geplante Tagesordnung der Sitzung
bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung ist bis zum Abschluss der Vorstandssitzung um alle
Erörterungs- und Abstimmungsthemen zu ergänzen, deren Behandlung von mindestens einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von sechs Wochen entweder eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und abgehalten oder eine schriftliche Abstimmung nach Maßgabe des Absatzes 3 zu den Themen der Tagesordnung herbeigeführt werden.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz, anderen Medien oder Telefon fassen. Beschlüsse können auch nach vorheriger (fern)mündlicher Erörterung des Beschlussthemas auch im Wege einer schriftlichen Abstimmung erfolgen. Hierzu bedarf es einer von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Kassierer verfassten und an alle Vorstandsmitglieder versandten Beschlussvorlage, deren Fragen so formuliert sein müssen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. Mit der Übersendung der Vorlage ist vom initiierenden Vorstandsmitglied eine Frist zur Abgabe, Übersendung und Eingang des Votums bei diesem Vorstandsmitglied zu setzen, die mindestens eine Woche betragen soll.
(4) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben:
im Falle der Abhaltung einer Vorstandssitzung, sofern nach ordnungsgemäßer Ladung aller
Vorstandsmitglieder mindestens drei Vorstände anwesend sind,
im Falle der schriftlichen Abstimmung, wenn nach ordnungsgemäßer Übersendung der
Beschlussvorlage an alle Vorstandsmitglieder mindestens drei Vorstände innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ihr diesbezügliches Votum an das initiierende Vorstandsmitglied übermittelt haben.
(5) Über die Vorstandsbeschlüsse ist unter Angabe der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Im Falle der schriftlichen Abstimmung sind dem Protokoll die entsprechenden Schreiben der
Vorstandsmitglieder beizufügen.


§ 12 Jahresrechnung und Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand erstellt die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und übergibt sie bis 31.05. des Folgejahres an die Rechnungsprüfer. Ferner entwirft der Vorstand eine Haushaltsplanung.
(2) Die Rechnungsprüfer verfügen über ein jederzeitiges Prüfungsrecht im Hinblick auf die Vereinskasse und die Buchführung. Unabhängig hiervon haben sie mindestens pro abgelaufenes Geschäftsjahr eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und über deren Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 13 Ehrenamtspauschale
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Verein kann den Mitgliedern des Vorstandes und sonstigen beauftragten Funktionsträgern für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Vergütung maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. des § 3 Nr. 26 EStG für ihre Tätigkeit gewähren. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.


§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es bedarf hierzu eines Beschlusses gemäß § 8 Absatz 5 Satz 4. Voraussetzung ist ferner, dass die „Vereinsauflösung“ ausdrücklich in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben war; ein nachträgliches Aufnehmen dieser Angelegenheit als Tagesordnungspunkt ist ausgeschlossen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das katholische Hilfswerk „Adveniat“ mit Sitz in Essen, das evangelische Hilfswerk „Brot für die Welt“ mit Sitz in Stuttgart und das Komitee „Ärzte für die Dritte Welt“ mit Sitz in Frankfurt/Main die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.06.2022 beschlossen.
Würzburg, den 11.06.2022
Vorstandsmitglieder
Gabriele Braun 1. Vorsitzende
Hubertus Roland 2. Vorsitzender
Susanne Müller Kassiererin
Katharina Geitner Schriftführerin
Rita Aengenendt Beisitzerin
Agnes Bleile Beisitzerin
Silvia Caspers Beisitzerin
Swantje Decker Beisitzerin
Karl Grüner Beisitzer
Johannes Landendinger Beisitzer
Ludwig Müller Beisitzer
Helmut Schnepf Beisitzer
Christoph Speck Beisitzer

 

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